Zahnärztlicher Notdienst

Der zahnärztliche Bereitschaftsdienst ist für akute Beschwerden vorgesehen, deren Behandlung nicht bis zur nächsten regulären Sprechstunde warten kann. Hier finden Sie wichtige Informationen, wann ein Notfall vorliegt, wann der Notdienst erreichbar ist und wie Sie die aktuell diensthabende Praxis finden.

Notfall – dafür ist der Bereitschaftsdienst da

Der zahnärztliche Bereitschaftsdienst ist insbesondere für akute und dringende Beschwerden vorgesehen, die keinen Aufschub dulden.

  • Unfälle und Verletzungen im Zahn-, Mund- oder Kieferbereich
  • Nachblutungen nach zahnärztlich-chirurgischen Eingriffen
  • Fieberhafte oder eitrige Entzündungen im Mundbereich
  • Akute Schwellungen im Mund- oder Kieferbereich
  • Andere dringende Beschwerden, deren Behandlung keinen Aufschub duldet

Kein Notfall – bitte reguläre Sprechstunde nutzen

Der Bereitschaftsdienst ersetzt keine reguläre zahnärztliche Behandlung. Beschwerden und Behandlungen, die bis zur nächsten regulären Sprechstunde warten können, gehören nicht in den Notdienst.

  • Länger bestehende Beschwerden ohne akute Verschlechterung
  • Planbare oder aufschiebbare Behandlungen
  • Routinekontrollen und Vorsorgeuntersuchungen
  • Fortsetzung einer regulär begonnenen Behandlung
  • Anliegen, die ohne gesundheitliche Nachteile bis zur nächsten regulären Sprechstunde warten können

Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen während der regulären Sprechzeiten an Ihre Zahnarztpraxis.

Wann ist der zahnärztliche Bereitschaftsdienst erreichbar?

Freitag 15:00 Uhr bis Montag 06:00 Uhr

Der zahnärztliche Notfallbereitschaftsdienst gilt in ganz Schleswig-Holstein.

Gesetzliche Feiertage

Der Bereitschaftsdienst beginnt am vorherigen Werktag um 15:00 Uhr und endet am nächstfolgenden Werktag um 06:00 Uhr.

Feste Sprechzeiten in der Praxis

Während dieser Zeiten haben die notdiensthabenden Praxen tagsüber feste Sprechzeiten von mindestens 10:00 bis 11:00 Uhr.

Außerhalb der Sprechzeiten

In dringenden Fällen besteht weiterhin eine Rufbereitschaft. Die diensthabende Zahnärztin oder der diensthabende Zahnarzt entscheidet anhand der geschilderten Beschwerden, wann eine Notfallbehandlung erforderlich ist.